§ 3 Aufgaben des Bundesarchivs
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.05.2013 – 7 B 43/12Einsicht in Unterlagen, die in Archiven privatrechtlich organisierter Einrichtungen aufbewahrt werdenZitiert von 37
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2022 – OVG 12 B 17/20Zitiert von 4
- VG Berlin, 26.05.2020 – 2 K 218.17Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 – 10 A 10355/14
- BVerwG, 11.12.2019 – 6 C 21/18Beginn der allgemeinen archivrechtlichen Schutzfrist bei Personenakten des Bundesamtes für VerfassungsschutzZitiert von 7
- OVG NRW, 15.05.2018 – 15 A 25/17Archivrechtlicher Nutzungsanspruch gegenüber einem Nachrichtendienst; Voraussetzungen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.07.2024 – 5 StR 326/23Hauptverhandlung in Strafsachen: Zulässigkeit der Tonaufzeichnung der Verhandlung über die Revision einer ehemaligen Zivilangestellten in einem Konzentrationslager
- BVerwG, 13.01.2022 – 6 A 7/20, 6 A 8/20, 6 A 7/20, 6 A 8/20Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG gegenüber dem BundesnachrichtendienstZitiert von 8
- VG Berlin, 20.12.2018 – 2 K 178.17Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BArchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/3#abs-1 (1) Das Bundesarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut des Bundes auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und wissenschaftlich zu verwerten. Es gewährleistet den Zugang zum Archivgut des Bundes unter Wahrung des Schutzes privater oder öffentlicher Belange. Dies kann auch durch Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung im Internet geschehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/3#abs-2 (2) Das Bundesarchiv verwahrt Unterlagen der folgenden Stellen als Archivgut des Bundes, wenn es den bleibenden Wert dieser Unterlagen festgestellt hat:
Das Bundesarchiv stellt den bleibenden Wert der Unterlagen im Benehmen mit der anbietenden Stelle fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/3#abs-3 (3) Das Bundesarchiv kann auch Unterlagen anderer als der in § 1 Nummer 9 genannten öffentlichen Stellen sowie Unterlagen nichtöffentlicher Einrichtungen und natürlicher Personen als Archivgut des Bundes übernehmen oder erwerben, wenn ihm diese Unterlagen angeboten werden und es den bleibenden Wert dieser Unterlagen festgestellt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/3#abs-4 (4) Das Bundesarchiv berät die öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Bei der Einführung neuer Systeme der Informationstechnologie insbesondere zur Führung elektronischer Akten gemäß § 6 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, oder bei der wesentlichen Änderung solcher Systeme ist das Bundesarchiv rechtzeitig zu informieren, wenn hierbei anbietungspflichtige Unterlagen entstehen können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/3#abs-5 (5) Die Bundesregierung kann dem Bundesarchiv andere als in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen genannte Aufgaben des Bundes übertragen, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/3#abs-6 (6) Rechtsvorschriften des Bundes, durch die anderen Stellen Archivaufgaben übertragen sind, bleiben unberührt.